Verfahren von An- und Abmeldungen von Energieverträgen ändert sich
Die Gesetzesänderung hat Auswirkungen auf die An- und Abmeldungen. Bei einem Umzug etwa muss dieser mindestens 14 Tage vor dem Auszug an die GSW gemeldet werden.
Neue Gesetzesänderung zum 6. Juni 2025
Neue Meldefrist bei Umzügen: Ab dem 6. Juni 2025 tritt eine neue Gesetzesänderung in Kraft, die Auswirkungen auf die An- und Abmeldungen der Energieversorgung hat. Gern informieren wir Sie, liebe Kundinnen und Kunden, über diese Neuerung.
Demnach gilt ein neues Verfahren bei einem Umzug: Wenn ein Kunde oder eine Kundin einen Umzug plant, muss dieser mindestens 14 Tage vor dem Auszug an die GSW mitgeteilt werden. Denn die Verbrauchsstelle muss ab sofort mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Idealerweise erfolgt dies bereits bei dem Abschluss oder der Kündigung des Mietvertrags.
Diese grundlegenden Änderungen bei Umzügen ergeben sich aus dem neuen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG; § 20a Absatz 2). Ziel ist eine effizientere und transparentere Abwicklung der Energieversorgung im Wohnungswechselprozess. Die Vorgabe im Gesetz beruht auf der EU-Richtlinie 2019/944, die den Strommarkt für Verbraucher transparenter und verbraucherfreundlicher gestalten soll. Zur Vereinheitlichung werden wir diese Regelung nicht nur für Strom, sondern für sämtliche weitere Sparten (Erdgas, Wasser und Fernwärme) anwenden.
Die Änderungen im Überblick:
- Bei einem Umzug muss die bisherige Verbrauchsstelle mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich gekündigt werden.
- Eine rückwirkende An- und Abmeldung ist ab sofort nicht mehr möglich.
- Vertragslaufzeiten von Versorgungsverträgen bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das für Vermieter?
- Vermieter sollten ihre Mieter über diese neue gesetzliche Regelung informieren.
- Falls der neue Mieter seinen Einzug nicht rechtzeitig meldet, müssen wir als Energieversorger den Liefervertrag auf den Vermieter anmelden, sodass dieser für die Energiekosten verantwortlich ist.
Was bedeutet das für Mieter?
- Mieter müssen ihren Umzug mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an die GSW melden. Rückwirkende An- und Abmeldungen sind nicht mehr möglich.
- Ohne fristgerechte Abmeldung bleibt der Versorgungsanschluss auf den bisherigen Vertragspartner (z.B. Mieter) angemeldet – mit dem Risiko, dass dieser für die Verbrauchskosten aufkommen muss
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