Neuregelung §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Die Elektrifizierung des Wärme- und des Verkehrssektor ist ein wesentlicher Pfeiler der Energiewende.

Um den Ausbau von Wärmepumpen und Ladeinfrastrukturen schneller und sicherer zu ermöglichen, hat die Bundesnetzagentur eine einheitliche Regelung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen getroffen (BK6-22-300 und BK8-22/010-A)

Gesteuerter Strombezug bringt vergünstigte Netzentgelte

Das neue Gesetz ermöglicht den Netzbetreibern, in Ausnahmefällen und zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtungen in ihrem Bezug zu reduzieren, um eine Überlastung des Stromnetzes vorzubeugen.

Im Gegenzug profitieren die Betreiber solcher Anlagen von einem reduzierten Netzentgelt, wofür aktuell zwei verschiedene Optionen zur Wahl stehen. Eine dritte Option folgt zum 01.01.2025. Die neue Regelung gelten seit dem 1. Januar 2024 und sind verpflichtend für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

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Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen mit Inbetriebnahme seit dem 01.01.2024.

Unter steuerbaren Verbrauchseinrichtung fallen nach §14a:

  • Private Ladepunkte für Elektromobile bzw. Wallboxen, die also kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte) und
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) - sog. Batteriespeicher

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).

Für Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Vereinbarungen unlimitiert weiter bis zum Rückbau / zur Beendigung.

  • Anlagen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW
  • Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Teilnahmeverpflichtung ausgeschlossen, wenn sie nicht der Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser).
  • Anlagen in der Mittelspannung
  • Anlagen im Bestand ohne Vereinbarung zur Steuerung (Vorgängerregelung aus dem §14a EnWG)
  • Ladepunkte von Institutionen, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (Polizei, Rettung, ...)

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und damit zum Schutz aller Netzkunden vor Überlastung, haben Netzbetreiber die Möglichkeit und die Pflicht, netzwirksame Leistungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen. Eine Mindestleistung für die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird aber stets garantiert. Der normale Haushaltsbedarf bleibt völlig unberührt.

Die Steuerung erfolgt über eine Steuereinheit in Ihrem Zählerschrank.

Die Neuregelung betrifft Sie, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht zurzeit entweder aus Modul1 - einem pauschalen Betrag, den jeder Netzbetreiber indiviudell festlegt - oder Modul 2 - einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises. Für Modul 2 benötigen Sie eine separate Messung zur Erfassung der Strommengen für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Das gewünschte Modul können Sie in diesem Formular angeben.

Ein drittes Modul wird es ab dem 01.01.2025 geben.

Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Sollte Sie keine anderslautende Angabe zum Netzentgeltreduzierungssystem angeben, wird die Reduzierung nach Modul 1 herangezogen.

Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG bei uns angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden.

Wenn Sie bereits heute in das neue Netzentgeltreduzierungssystem überführt werden möchten, so füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus und geben unter dem Bemerkungsfeld an, dass Sie bereits über eine §14a-Vereinbarung verfügen.

Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls eine Anpassung an Ihre Elektroinstallation erfolgen muss.

Hinweis: Für bestehende Nachtspeicherheizungen gelten die bisherigen Vereinbarungen weiter bis zum Rückbau.

Die Privathaushalte haben in der Regel keinen direkten Vertag mit dem Netzbetreiber, sondern mit dem Energielieferanten. Das wird auch so bleiben, sodass kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber entsteht. Ihr Energielieferant wird die Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung transparent ausweisen.

Stand 01.2024 liegt die Reduzierung im Modul 1 bei 141,86 €/a Brutto bzw. im Modul 2 bei 4,95 ct/kWh Brutto

LRV Strom - Anlage A - Preisblatt 01.01.2024_Stand 19.12.2023.pdf (gipsprojekt.de)

Weitere FAQs zu dem Thema der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Finden Sie u.a. auf der Internetseite der Bundesnetzagentur:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html#FAQ1113500

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