Energy Sharing - Gut zu wissen
Seit dem 01.06.26 ist Energy Sharing in Deutschland möglich - theoretisch. Denn zur praktischen Umsetzung fehlt es noch an einigen Vorgaben. Wir sind als GSW, wie alle anderen Netzbetreiber, auf weitere Ausarbeitungen der Bundesnetzagentur angewiesen. Nachfolgend FAQs zu dem Thema.
Beim Energy Sharing teilen Betreiberinnen und Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen – beispielsweise Photovoltaikanlagen – ihren erzeugten Strom mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Energiegemeinschaft.
Die rechtliche Grundlage hierfür wurde auf europäischer Ebene durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) sowie die Strombinnenmarktrichtlinie geschaffen. In Deutschland wurde Energy Sharing mit § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich eingeführt. Für eine praxistaugliche Umsetzung fehlen jedoch weiterhin wichtige Detailregelungen.
- Ist Energy Sharing bereits möglich?
Ja. Energy Sharing ist rechtlich zulässig und Netzbetreiber sind seit dem 1. Juni 2026 verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen grundsätzlich zu ermöglichen.
Allerdings fehlen derzeit noch wesentliche Vorgaben zur Marktkommunikation, Bilanzierung und zur Zusammenarbeit der beteiligten Akteure. Diese sollen durch weitere Festlegungen der Bundesnetzagentur konkretisiert werden.
In der Praxis führt dies dazu, dass Energy Sharing zwar rechtlich möglich ist, viele Prozesse jedoch noch nicht ausreichend standardisiert sind.
Dadurch besteht unserer Sicht derzeit eine erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit.
- Wie hoch ist die finanzielle Ersparnis durch Energy Sharing?
Auch bei lokal erzeugtem und lokal verbrauchtem Strom fallen weiterhin Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen, Steuern sowie Kosten für Messung und Abrechnung an. Diese Bestandteile machen einen erheblichen Anteil des Strompreises aus.
Zusätzlich entstehen organisatorische und technische Kosten, beispielsweise für Dienstleister, die die Marktkommunikation und Abrechnung übernehmen. Diese Kosten reduzieren die möglichen Erlöse der Anlagenbetreiber und schränken den Spielraum für attraktive Strompreise innerhalb einer Energiegemeinschaft ein.
- Was passiert mit Strom, der nicht innerhalb der Gemeinschaft verbraucht wird?
Überschüssige Strommengen müssen über einen Direktvermarkter am Strommarkt vermarktet werden.
Insbesondere an sonnigen Tagen mit hoher Einspeisung können die Börsenstrompreise sehr niedrig oder sogar negativ sein. In solchen Situationen können für eingespeiste Strommengen zusätzliche Vermarktungskosten entstehen oder die Erlöse deutlich geringer ausfallen als erwartet.
- Wer übernimmt Organisation und Abrechnung?
Der Betrieb einer Energiegemeinschaft erfordert eine Vielzahl organisatorischer Prozesse. Dazu gehören unter anderem:
- Verträge zwischen den Beteiligten
- Messung und Zuordnung der Strommengen
- Abrechnung der Teilnehmer
- Vermarktung von Überschussstrom
- Marktkommunikation mit Netzbetreibern und Marktpartnern
- Regelungen zu Haftung und Verantwortlichkeiten
In der Regel werden hierfür spezialisierte Dienstleister benötigt. Besonders bei kleineren Gemeinschaften kann der organisatorische Aufwand den wirtschaftlichen Nutzen erheblich reduzieren.
- Ist die technische Infrastruktur bereits vorhanden?
Für Energy Sharing werden intelligente Messsysteme (Smart Meter) benötigt, die Erzeugungs- und Verbrauchsdaten in kurzen Zeitintervallen erfassen und übermitteln.
Der Smart-Meter-Rollout schreitet voran, ist jedoch noch nicht flächendeckend abgeschlossen. Dadurch kann zusätzlich der Austausch von Zählern erforderlich sein.
- Lohnt sich ein Einstieg bereits heute?
Energy Sharing ist ein interessanter und zukunftsweisender Ansatz für die lokale Nutzung erneuerbarer Energien.
Nach heutiger Einschätzung überwiegen jedoch die organisatorischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Unsicherheiten die möglichen Vorteile. Daher empfehlen wir, die weitere Entwicklung abzuwarten und bestehende Förder- und Vergütungsmodelle weiterhin zu nutzen.
- Wann könnte Energy Sharing attraktiver werden?
Wir erwarten, dass Energy Sharing ab 2027 beziehungsweise 2028 deutlich an Attraktivität gewinnen kann. Voraussetzung dafür sind insbesondere:
- vollständige regulatorische Klarheit,
- ein weiter fortgeschrittener Smart-Meter-Rollout,
- standardisierte Abrechnungsprozesse,
- etablierte Dienstleistungsangebote für Energiegemeinschaften.
Sobald diese Voraussetzungen geschaffen sind, können wirtschaftlich tragfähige und kundenfreundliche Modelle entstehen.
Was gilt für Anlagen mit EEG-Einspeisevergütung?
Bei Anlagen, die noch eine gesicherte EEG-Einspeisevergütung erhalten, ist ein Wechsel in ein Energy-Sharing-Modell häufig wirtschaftlich nicht vorteilhaft.
Die garantierte Vergütung bietet oftmals eine höhere Planungssicherheit als die Erlöse, die aktuell über Energy-Sharing-Modelle erzielt werden können.
Energy Sharing ist ein zukunftsweisendes Konzept mit großem Potenzial für die Energiewende und die regionale Nutzung erneuerbarer Energien.
Nicht jeder verfügt über die Möglichkeit, eine eigene Photovoltaikanlage zu installieren. Insbesondere Mieterinnen und Mieter oder Haushalte mit begrenzten Investitionsmöglichkeiten sind häufig von der direkten Nutzung von Solarenergie ausgeschlossen.
Energy Sharing ermöglicht die Teilhabe an lokal erzeugter erneuerbarer Energie, indem Strom aus Solar- und Windkraftanlagen gemeinschaftlich erzeugt, geteilt und genutzt wird.
Derzeit fehlen jedoch noch wichtige regulatorische, technische und wirtschaftliche Voraussetzungen für einen breiten und wirtschaftlich attraktiven Einsatz.
Wir verfolgen die weitere Entwicklung aufmerksam und informieren unsere Kundinnen und Kunden, sobald sich tragfähige und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen am Markt etablieren.
Anfrage-Formular in der Entwicklung
In Kürze veröffentlichen wir an dieser Stelle ein Anfrage-Formular zum Thema Energy Sharing.