Information zu Preisbremsen - Darstellungsfehler hat keine Auswirkungen auf Berechnung
Bei den Kundenschreiben zur Umsetzung der Energiepreisbremsen ist es zu einem Darstellungsfehler gekommen. Dieser hat keinerlei Auswirkungen auf die Berechnung oder das Prozedere der Preisbremsen.
Entlastungsbeträge und Abschläge richtig, Aufklärungsbedarf zur Berechnung
Unsere Kundinnen und Kunden erhalten in diesen Tagen die Informationsschreiben rund um die Umsetzung der Preisbremsen. Darin erfahren sie, wie hoch der Entlastungsbetrag durch die Energiepreisbremsen ist und wie sich die neuen Abschläge gestalten. Erklärungsbedarf gibt es allerdings zu der Berechnung der individuellen Entlastungsbeträge.
Aufgrund eines technischen Fehlers in der zuständigen Druckerei ist eine Ziffer in der Tabelle des Kundenschreibens falsch. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Darstellungsfehler. „Die individuellen Entlastungsbeträge und die neuen Abschläge sowie der jeweilige prognostizierte Jahresverbrauch sind richtig. Leider steht in der Berechnung zum Entlastungsbetrag immer der Betrag 2441. Hier gehört eigentlich der errechnete, gedeckelte Betrag aus der Preisbremse hin“, erklärt Thorsten Siegert, Leiter der GSW-Kundenbetreuung.
Er stellt klar, dass dieser Darstellungsfehler keinerlei Auswirkungen auf die Abrechnung oder das Prozedere der Energiepreisbremsen bei den GSW hat. Jeder Kunde kann die Berechnung auch ganz einfach selbst nachvollziehen. Denn der Betrag ist ebenfalls auf der Rechnung aufgeführt. Genau die Zahl, die in der zweiten Zeile steht, müsste eigentlich auch in der Berechnung in der vierten Zeile zu finden sein. „In unserem System ist der richtige Wert hinterlegt. Wir ärgern uns, dass im Kundenschreiben der falsche Wert steht. Wir bitten um Entschuldigung, wenn deshalb Irritationen entstanden sind“, sagt Siegert und weiter: „Kundinnen und Kunden können sich gerne bei uns melden, falls sie Fragen rund um die Berechnung der Preisbremsen haben.“
Die Kundenberaterinnen und -berater sind erreichbar unter der Telefonnummer (02307) 978-2222 oder per E-Mail an kundenbetreuung@gsw-kamen.de.
Strompreisbremse sorgt für Entlastung, Gaspreisbremse kommt nicht zum Tragen
Zur Erinnerung: Durch die Energiepreisbremsen wird der Preis für einen Großteil des prognostizierten Energieverbrauches gedeckelt. Im Strom müssen Verbraucher für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauches maximal 40 Cent pro Kilowattstunde bezahlen. Während die Strompreisbremse für eine spürbare Entlastung bei unseren Kunden sorgt, kommt der Gaspreisdeckel nicht zum Tragen. Denn hier liegt der Arbeitspreis unter dem staatlichen Deckel von 12 Cent pro Kilowattstunde.
Die Grundlage zur Berechnung des Entlastungsbetrages im Strom bildet der prognostizierte Jahresverbrauch. Diesen haben wir für jeden einzelnen Kunden individuell errechnet. Der neue Abschlag, der den Kundinnen und Kunden mitgeteilt wurde, gilt ab Mai 2023. Denn: Der monatliche Abschlag für April muss noch einmal gesondert betrachtet werden. Hier werden rückwirkend die Entlastungsbeträge für die Monate Januar, Februar und März sowie für April berücksichtigt.
Was gilt für Jahresvorauszahler?
Die Kundinnen und Kunden, die ihre Energierechnung jährlich zahlen, bekommen rückwirkend ihren Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar, März und April ausgezahlt. Ab Mai wird der Entlastungsbetrag dann monatlich ausgezahlt. Es ändert sich rund um die Umsetzung der Energiepreisbremsen also nichts am Prozedere der jährlichen Zahlung. Jahresvorauszahler müssen weiterhin keine monatlichen Abschläge zahlen, wenn sie ihre Energierechnung per Jahreszahlung begleichen.
Zur Information: Das Informationsschreiben, mit dem wir über die Umsetzung der Preisbremsen informiert haben, wurden an alle Kundinnen und Kunden der GSW verschickt. Jahresvorauszahler haben ebenfalls eine Information über ihre monatlichen Abschläge erhalten, weil es sich hierbei um ein standardisiertes Schreiben handelt. In dem Schreiben werden Jahresvorauszahler über ihren prognostizierten Jahresverbrauch und den staatlich gedeckelten Betrag sowie grundsätzlich über die Umsetzung der Strompreisbremse informiert. Weil es sich um ein standardisiertes Schreiben handelt, wurden darin auch monatliche Abschläge aufgeführt, die bei Jahresvorauszahlern jedoch nicht zu berücksichtigen sind.
Alle weiteren Informationen zu den Preisbremsen gibt’s zudem auf unserer Infoseite Unsere Energie