Mit dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz CO2KostAufG) wird das Ziel verfolgt, die Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen.
| gültig ab dem 01.07.2026: * |
Emissionsfaktor | CO2-Kosten (Netto) | CO2-Kosten (Brutto) inkl. 19% Umsatzsteuer |
spez. CO2-Preis (Netto) informativ |
| Fernwärmenetz | kg CO2/kWh | Cent/kWh | Cent/kWh | Euro/t |
| Bergkamen | 0,03302 | 0,2439 | 0,2902 | 73,86 |
| Seseke Aue in Kamen | 0,07761 | 0,4269 | 0,5080 | 55,01 |
| Kamen Karree in Kamen | 0,27117 | 1,4914 | 1,7748 | 55,00 |
| gültig bis zum 30.06.2026: * |
Emissionsfaktor | CO2-Kosten (Netto) | CO2-Kosten (Brutto) inkl. 19% Umsatzsteuer |
spez. CO2-Preis (Netto) informativ |
| Fernwärmenetz | kg CO2/kWh | Cent/kWh | Cent/kWh | Euro/t |
| Bergkamen | 0,06738 | 0,4380 | 0,5212 | 65,00 |
| Seseke Aue in Kamen | 0,09031 | 0,4064 | 0,4836 | 45,00 |
| Kamen Karree in Kamen | 0,26297 | 1,1833 | 1,4081 | 45,00 |
* Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung der Branchenverbände BDEW, AGFW und VKU zur Umsetzung der Informationspflichten für Wärmelieferanten nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) kann bis 30.06. eines Jahres der Emissionsfaktor aus dem Jahr x-2 verwendet werden. Ab dem 01.07. eines Jahres wird der Emissionsfaktor aus dem Jahr x-1 verwendet. Ausschlaggebend für die Umsetzungslogik ist hierbei der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Die CO2-Kosten wurden bei KWK-Anlagen gemäß §3 CO2KostAufG nach der vorgeschriebenen "Finnischen Methode" ermittelt. Die CO2-Kosten errechnen sich auf Grundlage der besonderen gesetzlichen Berechnungsvorschriften des CO2KostAufG und sind nicht mit dem im Wärmeliefervertrag vereinbarten Preisbestandteil identisch.
Hinweis an Mieter nach dem CO2KostAufG
Sind Sie Mieter, können Sie von Ihrem Vermieter verlangen, dass er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des § 6 Abs. 2 CO2KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des § 8 Abs. 2 CO2KostAufG. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Vermieter.
Mit dem Kostenaufteilungsrechner des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) können Sie die Kosten berechnen und als Vermieter verteilen.