Sie haben Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrchtungen nach §14a EnWG, zum Zählerwechsel oder zur Planauskunft? Auf dieser Seite haben wir die Antworten auf die häufigsten Fragen thematisch sortiert und aufbereitet.
Um den Ausbau von Wärmepumpen und Ladeinfrastrukturen schneller und sicherer zu ermöglichen, hat die Bundesnetzagentur eine einheitliche Regelung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen getroffen (BK6-22-300 und BK8-22/010-A). Das Gesetz ermöglicht den Netzbetreibern, in Ausnahmefällen und zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtungen in ihrem Bezug zu reduzieren, um eine Überlastung des Stromnetzes vorzubeugen.Im Gegenzug profitieren die Betreiber solcher Anlagen von einem reduzierten Netzentgelt, wofür aktuell zwei verschiedene Optionen zur Wahl stehen. Die Regelung sind verpflichtend für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Mit nachfolgendem Formular können Sie eine Netzentgeltreduzierung beantragen.
Die Teilnahme ist für die Betreiber der folgenden Verbrauchseinrichtungen von mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung verpflichtend.
Dazu gehören:
Die Anmeldung erfolgt bequem über unser Netzportal.
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und damit zum Schutz aller Netzkunden vor Überlastung, haben Netzbetreiber die Möglichkeit und die Pflicht, netzwirksame Leistungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen. Eine Mindestleistung für die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird aber stets garantiert. Der normale Haushaltsbedarf bleibt völlig unberührt.
Die Steuerung erfolgt über eine Steuereinheit in Ihrem Zählerschrank.
Die Neuregelung betrifft Sie, wenn Ihre eine Leistung von mindestens 4,2 kW hat. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG. Diese Reduzierung ist frei wählbar und besteht zurzeit entweder aus Modul1 - einem pauschalen Betrag, den jeder Netzbetreiber indiviudell festlegt - oder Modul 2 - einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises. Für Modul 2 benötigen Sie eine separate Messung zur Erfassung der Strommengen für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Das gewünschte Modul können Sie in diesem Formular angeben.
Dafür müssen Ihre Elektroinstallation und Ihre elektrischen Anlagen den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) entsprechen. Sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Sollte Sie keine anderslautende Angabe zum Netzentgeltreduzierungssystem angeben, wird die Reduzierung nach Modul 1 herangezogen.
Haben Sie vor dem 01.01.2024 eine der oben genannten Anlage in Betrieb genommen, die die Voraussetzungen nach § 14a EnWG erfüllt und Sie bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder der korrespondierenden Vorgängerregelung erhalten haben, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort.
Spätestens dann müssen Sie den Wechsel in die Neuregelungen über den Antrag bei unserem Netzbetreiber veranlasst haben.
Das mit Ihnen vereinbarte Sonderabkommen GSW Strom Wärmepumpe/Wallbox auf Basis der alten Regelungen des § 14a EnWG läuft dann bis zu Ihrem Wechsel in die Neuregelungen zu den jeweils vereinbarten und bereits rabattierten Preisen weiter. Die Rabatte aus den Neuregelungen des § 14a EnWG werden nicht gewährt (Ausschluss des Doppelrabattsystems).
Die Privathaushalte haben in der Regel keinen direkten Vertag mit dem Netzbetreiber, sondern mit dem Energielieferanten. Das wird auch so bleiben, sodass kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber entsteht. Ihr Energielieferant wird die Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung transparent ausweisen.
LRV Strom - Anlage A - Preisblatt 01.01.2024_Stand 19.12.2023.pdf (gipsprojekt.de)
Beim Energy Sharing teilen Betreiberinnen und Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen – beispielsweise Photovoltaikanlagen – ihren erzeugten Strom mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Energiegemeinschaft.
Die rechtliche Grundlage hierfür wurde auf europäischer Ebene durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) sowie die Strombinnenmarktrichtlinie geschaffen. In Deutschland wurde Energy Sharing mit § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) grundsätzlich eingeführt. Für eine praxistaugliche Umsetzung fehlen jedoch weiterhin wichtige Detailregelungen.
Ja. Energy Sharing ist rechtlich zulässig und Netzbetreiber sind seit dem 1. Juni 2026 verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen grundsätzlich zu ermöglichen.
Allerdings fehlen derzeit noch wesentliche Vorgaben zur Marktkommunikation, Bilanzierung und zur Zusammenarbeit der beteiligten Akteure. Diese sollen durch weitere Festlegungen der Bundesnetzagentur konkretisiert werden.
In der Praxis führt dies dazu, dass Energy Sharing zwar rechtlich möglich ist, viele Prozesse jedoch noch nicht ausreichend standardisiert sind.
Dadurch besteht unserer Sicht derzeit eine erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit.
Auch bei lokal erzeugtem und lokal verbrauchtem Strom fallen weiterhin Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen, Steuern sowie Kosten für Messung und Abrechnung an. Diese Bestandteile machen einen erheblichen Anteil des Strompreises aus.
Zusätzlich entstehen organisatorische und technische Kosten, beispielsweise für Dienstleister, die die Marktkommunikation und Abrechnung übernehmen. Diese Kosten reduzieren die möglichen Erlöse der Anlagenbetreiber und schränken den Spielraum für attraktive Strompreise innerhalb einer Energiegemeinschaft ein.
Überschüssige Strommengen müssen über einen Direktvermarkter am Strommarkt vermarktet werden.
Insbesondere an sonnigen Tagen mit hoher Einspeisung können die Börsenstrompreise sehr niedrig oder sogar negativ sein. In solchen Situationen können für eingespeiste Strommengen zusätzliche Vermarktungskosten entstehen oder die Erlöse deutlich geringer ausfallen als erwartet.
Der Betrieb einer Energiegemeinschaft erfordert eine Vielzahl organisatorischer Prozesse. Dazu gehören unter anderem:
In der Regel werden hierfür spezialisierte Dienstleister benötigt. Besonders bei kleineren Gemeinschaften kann der organisatorische Aufwand den wirtschaftlichen Nutzen erheblich reduzieren.
Für Energy Sharing werden intelligente Messsysteme (Smart Meter) benötigt, die Erzeugungs- und Verbrauchsdaten in kurzen Zeitintervallen erfassen und übermitteln.
Der Smart-Meter-Rollout schreitet voran, ist jedoch noch nicht flächendeckend abgeschlossen. Dadurch kann zusätzlich der Austausch von Zählern erforderlich sein.
Energy Sharing ist ein interessanter und zukunftsweisender Ansatz für die lokale Nutzung erneuerbarer Energien.
Nach heutiger Einschätzung überwiegen jedoch die organisatorischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Unsicherheiten die möglichen Vorteile. Daher empfehlen wir, die weitere Entwicklung abzuwarten und bestehende Förder- und Vergütungsmodelle weiterhin zu nutzen.
Wir erwarten, dass Energy Sharing ab 2027 beziehungsweise 2028 deutlich an Attraktivität gewinnen kann. Voraussetzung dafür sind insbesondere:
Sobald diese Voraussetzungen geschaffen sind, können wirtschaftlich tragfähige und kundenfreundliche Modelle entstehen.
Bei Anlagen, die noch eine gesicherte EEG-Einspeisevergütung erhalten, ist ein Wechsel in ein Energy-Sharing-Modell häufig wirtschaftlich nicht vorteilhaft.
Die garantierte Vergütung bietet oftmals eine höhere Planungssicherheit als die Erlöse, die aktuell über Energy-Sharing-Modelle erzielt werden können.
Energy Sharing ist ein zukunftsweisendes Konzept mit großem Potenzial für die Energiewende und die regionale Nutzung erneuerbarer Energien.
Nicht jeder verfügt über die Möglichkeit, eine eigene Photovoltaikanlage zu installieren. Insbesondere Mieterinnen und Mieter oder Haushalte mit begrenzten Investitionsmöglichkeiten sind häufig von der direkten Nutzung von Solarenergie ausgeschlossen.
Energy Sharing ermöglicht die Teilhabe an lokal erzeugter erneuerbarer Energie, indem Strom aus Solar- und Windkraftanlagen gemeinschaftlich erzeugt, geteilt und genutzt wird.
Derzeit fehlen jedoch noch wichtige regulatorische, technische und wirtschaftliche Voraussetzungen für einen breiten und wirtschaftlich attraktiven Einsatz.
Wir verfolgen die weitere Entwicklung aufmerksam und informieren unsere Kundinnen und Kunden, sobald sich tragfähige und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen am Markt etablieren.
Mit der Energiewende werden auch die Stromzähler digitaler und intelligenter. Das Smart Meter, auch intelligentes Messsystem genannt, ist der smarte Stromzähler der Zukunft. Bis 2032 sind die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, in folgenden Fällen Smart Meter bei Ihnen einzubauen:
Sie könnten auch unabhängig von Ihrem Verbrauch, Ihrer Einspeiseanlage oder Ihrer Steuerbox ein Smart Meter gegen Kostenbeteiligung (aktuelles Preisblatt) erhalten. Für den Antrag füllen Sie bitte nachstehendes Formular aus:
Die Mitarbeiter unseres Messstellenbetriebes (MSB) kümmern sich um Zählerein-, Zählerausbauten, Zählerwechsel und Plombierungen. Darüber hinaus führen unsere Zählermonteure den durch das Eichamt vorgegebenen Zählerturnus- oder Stichprobenwechsel durch. Bei Fragen zu der Errichtung oder Änderung von Kundenanlagen oder zum Zählerwesen hilft Ihnen unser MSB weiter. Sie erreichen den MSB per E-Mail unter msb@gsw-kamen.de oder telefonisch unter 02307/978-2299.
Unser Messstellenbetrieb hilft gerne: Mit unserem Standrohrverleih sind wir Ihnen schnell und unkompliziert behilflich, eine Trinkwasserversorgung für eine Baumaßnahme, eine Veranstaltung oder eine mobile Gastronomie herzustellen.
Alle weiteren Informationen gibt es auf der Seite Standrohrverleih
Bei Tiefbauarbeiten im öffentlichen und privaten Bereich ist jeder Tiefbauer und jede Privatperson gesetzlich verpflichtet, sich vorab über die Existenz und Lage von Versorgungsleitungen zu informieren. Diese Plan- bzw Netzauskünfte dienen nicht nur der Absicherung im Schadensfall, sondern auch präventiv dem Schutz vor Personen- und Sachschäden.
Über die Netzauskunft in unserer GIS-Abteilung können Sie alle relevanten Informationen erhalten. Die Planauskunft ist kostenlos und erfolgt in der Regel zeitnah zu Ihrer Anfrage. Rechnen Sie bitte auch damit, dass eventuell weitere Auskünfte über Anlagen und Leitungen anderer Versorgungsunternehmen eingeholt werden müssen.
Schicken Sie uns Ihre Plananfrage mit Angaben zu Lage und Vorhaben einfach per E-Mail an planauskunft@gsw-kamen.de.